Bei einer Pensionszusage (auch Direktzusage) verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Beschäftigten oder dessen Angehörigen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen zu gewähren. Träger der Versorgung ist das Unternehmen. Versorgungsleistungen werden aus betrieblichen Mitteln finanziert. Die Beschäftigten leisten normalerweise keine eigenen Beiträge (einige wenige Firmen erlauben ihren Mitarbeitern eine Direktzusage durch Entgeltumwandlung).
Leistungen aus einer Pensionszusage sind durch den Pensionssicherungsverein (PSVaG) geschützt, falls der Arbeitgeber insolvent wird.
Für die Leistungsverpflichtung aus der Direktzusage bildet das Unternehmen Rückstellungen in der Bilanz. Zur Auslagerung der mit der Zusage übernommenen Risiken sollte eine deckungsgleiche ("kongruente") Rückdeckungsversicherung abgeschlossen werden. Deren Werte werden in der Bilanz aktiviert.
Ob eine Pensionszusage der geeignete Durchführungsweg für die Umsetzung Ihrer betrieblichen Altersversorgung ist, muss im Vorfeld sorgfältig geprüft werden. Die Pensionszusage hat bilanzielle Auswirkungen auf die Bilanz des Arbeitgebers und ist im Falle eines Arbeitgeberwechsels weniger flexibel als andere Durchführungswege. Für die Versorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern oder leitenden Angestellten kann die Pensionszusage aufgrund ihrer flexiblen und unbegrenzten Dotierungsmöglichkeiten jedoch eine sinnvolle Alternative sein.
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Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34f Abs. 1 Nr. 2 GewO)
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (§ 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO)
Beteiligung
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Information zur Teilnahme am Streibbeteiligungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherbeilgegungsgesetz
Wir sind bereit am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschildungsstellen teilzunehmen:
Bitte achten Sie darauf, dass nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Ihr Anspruch bei uns zumindest gleichzeitig mit dem Schlichtungsantrag bei einer Streitbeilegungsstelle geltend gemacht wird.
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Komission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter https://webgate.ec.europa.eu/ord/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.